Satzung

§1 Name und Sitz

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Der Verein führt den Namen „Freunde der Herrenhäuser Gärten“. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

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Der Verein ist eine Gemeinschaft von Freunden der Herrenhäuser Gärten mit dem Zweck, Kunst und Kultur sowie Denkmalschutz und Denkmalpflege zu fördern. Zweck des Vereins ist es auch, Wissenschaft und Volksbildung und das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu fördern.

Der Verein verwirklicht seinen Zweck, indem er

  1. die Instandsetzung, Pflege und Verbesserung der Herrenhäuser Gärten einschließlich der in diesen Gärten stehenden oder zu ihnen gehörenden Museen, anderen Bauwerke und Kulturgüter durch Zuschüsse aus seinen Mitteln oder auf andere Weise unterstützt,

  2. Vortragsveranstaltungen über die Herrenhäuser Gärten und andere Themen der Gartenkultur einschließlich ihrer Geschichte durchführt oder fördert, z.B. als Sommerakademie oder Herrenhausen-Matinee,

  3. die Forschung auf dem Gebiet der Gartenkultur und ihrer Geschichte, z.B. durch Stipendien, unterstützt und Schriften über diese Themen herausgibt oder fördert,

  4. Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche mit der Pflanzenkunde oder Gartenpflege vertraut machen, herstellt, betreibt oder unterstützt,

  5. Aktionen, die den Bekanntheitsgrad und die Wertschätzung der Herrenhäuser Gärten verbessern, durchführt oder fördert,

  6. um weitere Vereinsmitglieder wirbt.

§3 Gemeinnützigkeit

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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben.

§4 Geschäftsjahr

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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft und Beitrag

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Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, die Tätigkeit des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Auch juristische Personen können Mitglied werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

Über Beiträge der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch den Austritt, der jederzeit zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann,
  2. durch den Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann allgemein festlegen, dass die Mitgliedschaft von Personen endet, die mit Beiträgen längere Zeit im Rückstand sind.

§7 Organe des Vereins

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Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

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In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihren Aufgaben gehört

  1. die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr,

  2.  die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

  3.  die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung,

  4. die Wahl des Vorstandes (§ 9) und der Rechnungsprüfer (§ 14),

  5. die Beschlussfassung über Beiträge (§ 5 Abs. 2).

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind jederzeit zulässig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder es wünscht.

Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung ein.

Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitlieder beschlossen werden

§9 Vorstand

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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zehn weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf drei Jahre. Über Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen sind die Mitglieder spätestens sechs Wochen vorher zu unterrichten. Wahlvorschläge sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin zuzuleiten.

§10 Vertretung des Vereins

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Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Jedes andere Vorstandsmitglied ist gemeinschaftlich mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein, indem sie dem Namen des Vereins ihre Namensunterschrift hinzufügen.

Die Zeichnungsberechtigten können andere Personen zur Vertretung des Vereins in bestimmten Angelegenheiten bevollmächtigen.

§11 Grundsätze

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Der Vorstand formuliert für seine Amtszeit Grundsätze, an denen er seine Tätigkeit orientiert. Die Grundsätze und Änderungen der Grundsätze bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§12 Arbeitsgruppen

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Der Vorstand kann aus dem Mitgliederkreis zu seiner Beratung und Unterstützung, insbesondere auch zur Vorbereitung von Vorhaben des Vereins, Arbeitsgruppen berufen.

Der Vorstand regelt, soweit erforderlich, die Tätigkeit der Arbeitsgruppen.

Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern der Arbeitsgruppen Aufgaben übertragen.

§13 Kuratorium

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Das Kuratorium des Vereins ist ein Kreis aus bis zu 30 Personen, die dank ihrer Stellung im öffentlichen Leben und ihrer gesellschaftlichen Verbindungen die Tätigkeit des Vereins sowie die Bekanntheit und Bedeutung der Herrenhäuser Gärten fördern. Der Vorstand regelt die Berufung der Mit-glieder des Kuratoriums und seine Tätigkeit.

§14 Rechnungsprüfer

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Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, denen die Prüfung der Kassen- und Rechnungswesens des Vereins obliegt. Die Rechnungsprüfer brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein; auch sie sind ehrenamtlich tätig

Die Mitgliederversammlung kann auch einen Wirtschaftsprüfer mit der Rechnungsprüfung beauftragen.

§15 Auflösung des Vereins

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Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Erhalt der Herrenhäuser Gärten zu verwenden hat.

Fassung vom 19. Juni 2017